Die Anwaltskanzlei Weller vertritt im Hamburger Stadtteil Harvestehude - Eimsbüttel - Eppendorf und Rotherbaum  alle Firmen und Unternehmer bei Fragen zum Wettbewerbsrecht und bei Abmahnungen nach dem Gesetz zum unlauteren Wettbewerb (UWG, BGB).

 

Geht es um Eingriffe in Ihren Gewerbebetrieb aus § 823 BGB oder machen Sie Unterlassungsansprüche gegen Mitbewerber nach § 1004 BGB geltend, so benötigt man in der Regel einen versierten Rechtsanwalt auf den Gebieten.

 

Oft geht es auch um Sanktionen, Bußgelder oder Verstöße gegen das Telemediengesetz (TMG) oder das UWG.

 

Unlauter kann ein Wettbewerb schon sein, wenn man Werbung zur Kundengewinnung versendet oder E-Mails an Neukunden schreibt.

 

Der Bezug zum Datenschutzrecht und der DSGVO wie dem Bundesdatenschutzgesetz BDSG spielt oft eine Rolle, wenn es um Fragen der Datenerlangung, Datenverarbeitung und den gesetzlichen Unterrichtungspflichten geht.

 

Doch auch wenn es um Konzessionen im Gewerberecht, Anträge und Untersagungsverfügungen des Gewerbeamtes geht, beraten und vertreten wir Sie.

 

Das Gesetz "UWG", hier die §§ 2, 3, 4, 5, 8,  bietet die Möglichkeiten, unter sog. Mitbewerbern einen anderen Händler oder privaten Verkäufer teuer vorgerichtlich im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzumahnen, wenn dieser ähnliche Gegenstände wiederholt am Markt anbietet, fremde Namen oder Titel verwendet oder schlicht auf seiner Homepage Waren anbietet, die nicht den gesetzlichen Kennzeichnungspflichten entsprechen. So auf der Internetseite www.ebay.de oder ebaykleinanzeigen.de oder amazon.

 

Hier kommt das Markengesetz, Urhebergesetz und oder Geschmacksmustergesetz zum Tragen.

 

Denn es genügt für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung schon, wenn Sie eine Privatsammlung oder Teile eines Keller- oder Dachbodenfundes oder gar Nachlasses als Privatverkäufer im Internet anbieten.

 

Das Gesetz sieht auch keine Gewinnerzielungsabsicht vor, sondern stellt nur darauf ab, ob man wie ein gewerblicher Verkäufer nach objektiven Kriterien auftritt und sogenannte Konkurrenz zum gewerblichen Händler darstellt.

 

Denn dann müssen Sie Rücknahme, Gewährleistung und Widerrufsrechte einräumen und sog. Mindestangaben (Anbieterkennzeichnung) nach dem Telemediengesetz schalten.

 

Fehlt dieses, werden Abmahnungen oft teuer und sind daher ernst zu nehmen.

 

Wir von der Kanzlei Weller kennen diese Fälle seit über 11 Jahren und versuchen Abmahnungen rechtlich zu klären, ohne dass teure Gerichtskosten für eine einstweilige Verfügung oder Anschlusserklärung drohen.

 

Daher prüfen wir anhand der vielfältigen Rechtsprechung Ihren Fall und überlegen dann, ob eine Erklärung abzugeben ist.

 

Beim Erhalt einer Abmahnung sollten Sie binnen 5 Tagen agieren und eine Kanzlei einschalten.

 

  

Ich freue mich auf Ihren Anruf bei Rechtsanwalt Weller aus Hamburg Rotherbaum / Eppendorf/ Eimsbüttel in der Hamburger Innenstadt