Im sogenannten gerichtlichen Eilverfahren kann per Einstweiliger Verfügung eine Unterlassung oder Handlungsvornahme zeitnah erwirkt werden.
Nach den §§ 935, 940 ZPO kann das Gericht u.a. im Rahmen des Gewaltschutzgesetztes bei familiärer oder häuslicher Gewalt oder Gefahr unverzüglich eine Annährungsverfügung oder eine räumliche Separierung aussprechen, § 1 Gewaltschutzgesetz.
Aber auch wenn eine Gefahr für Leib oder Leben oder Sachen droht, kann das Gericht hier auch per Eilrichter agieren.
Daneben raten wir stets zur polizeilichen Kontaktaufnahme; einer Strafanzeige gegen den Störer oder Täter und einen Personenschutz.
Die Gegenseite kann aber gegen diese Eilverfügung Widerspruch einlegen, so dass es dann zum Hauptverfahren kommt.
Sichern Sie stets Beweise und Tatwerkzeuge und ziehen Sie Zeugen hinzu.
Sofern Sie Beratungsbedarf haben oder einen akuten Fall: Zögern Sie nicht, denn hier ist der Rechtsanwalt gefordert und hat zahlreiche prozessuale und beweistechnische Hürden zu überwinden, um Ihnen helfen zu können. Dann ist Eile geboten, um Schäden zu verhindern.